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Satzung von DIE LINKE.SDS (Stand 15.12.2019)

 

Satzung von DIE LINKE.Sozialistisch-Demokratischer

Studierendenverband (DIE LINKE.SDS)

Beschlossen am 17. Dezember 2016

Zuletzt geändert am 15. Dezember 2019

Präambel

(1) 1Der DIE LINKE.Sozialistisch-Demokratischer Studierendenverband (DIE LINKE.SDS) ist ein demokratisch-sozialistischer Richtungsverband. 2Er zielt auf die Entwicklung und Verbreitung studentischer Positionen für eine selbstbestimmte Bildung und eine demokratische Gesellschaft ab.

(2) Der DIE LINKE.Sozialistisch-Demokratischer Studierendenverband (DIE LINKE.SDS)

bekennt sich zu den Grundsätzen der Partei DIE LINKE. und der Linksjugend [’solid].

(3) 1Es ist Aufgabe und Sinn des DIE LINKE.Sozialistisch-Demokratischer Studierendenverband (DIE LINKE.SDS), sich für eine demokratische Bildungs-, Kultur- und Jugendpolitik einzusetzen; die Meinungsvielfalt Jugendlicher und junger Erwachsener zu erhalten und zu fördern; Maßnahmen im Bereich der politischen Bildung und internationalen Begegnung durchzuführen; Maßnahmen im Bereich der freizeitorientierten und die Kreativität

fordernden Bildung und im Bereich der Freizeithilfen durchzuführen; andere Maßnahmen im Sinne der Jugendhilfe nach §75 KJHG zu fordern und durchzuführen. 2Wirtschaftliche Zwecke

werden nicht verfolgt.

1. Allgemeine Grundsätze

§ 1 Status

(1) Der DIE LINKE.Sozialistisch-Demokratischer Studierendenverband (DIE LINKE.SDS) ist der parteinahe Studierendenverband der Partei DIE LINKE. und der Linksjugend [’solid].

(2) Der Studierendenverband ist eine Arbeitsgemeinschaft mit Sonderstatus der Linksjugend [’solid] mit eigener Mitgliedschaft und Organisation.

§ 2 Mitglieder

(1) 1Aktives Mitglied im Studierendenverband DIE LINKE.Sozialistisch-Demokratischer Studierendenverband (DIE LINKE.SDS) ist, wer

a) an einer Hochschule oder ähnlichen Einrichtung in der BRD studiert und seine Mitgliedschaft gegenüber dem Studierendenverband schriftlich erklärt oder

b) Mitglied der Partei DIE LINKE. ist, an einer Hochschule oder ähnlichen Einrichtung in der BRD studiert und seine Mitgliedschaft schriftlich aktiviert oder

c) Mitglied der Linksjugend [’solid] ist, an einer Hochschule oder ähnlichen Einrichtung in der BRD studiert und seine Mitgliedschaft schriftlich aktiviert.

2Aktive Mitglieder müssen die programmatischen Grundsätze des Studierendenverbandes DIE LINKE.Sozialistisch-Demokratischer Studierendenverband (DIE LINKE.SDS) anerkennen.

(2) Die Mitgliedschaft tritt unverzüglich nach Eingang der Erklärung bei der Bundesgeschäftsführung in Kraft.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ende des Studiums oder Ausschluss.

(4) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Grundsätze oder die Satzung des Studierendenverbandes verstößt und/oder ihm schweren Schaden zufügt.

(5) 1Studierende, die durch die schriftliche Erklärung ihrer Mitgliedschaft in ihrem Bundesland institutioneller Repression ausgesetzt sein konnten, können auf die schriftliche Erklärung ihrer

Mitgliedschaft verzichten. 2Daraus erwachsen ihnen keine Vor- oder Nachteile gegenüber den anderen Mitgliedern des Studierendenverbandes.

(6) 1Natürliche Personen, die nicht an einer Hochschule oder ähnlichen Einrichtung in der

BRD studieren, können auf schriftlichen Antrag außerordentliches Mitglied des Studierendenverbandes werden. 2Sie genießen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder

mit Ausnahme des aktiven und passiven Wahlrechts.

(7) 1Natürliche Personen, die nicht an einer Hochschule oder ähnlichen Einrichtung in der BRD studieren, sowie juristische Personen können auf schriftlichen Antrag Fördermitglieder

des Studierendenverbandes werden. 2Fördermitglieder unterstützen den Studierendenverband durch einen Förderbeitrag von mindestens zehn Euro im Monat. Daraus erwachsen ihnen keine Rechte oder Pflichten außer dem Recht, sich über alle Angelegenheiten des Studierendenverbandes zu informieren.

§ 3 Mittelverwendung

(1) Mittel des Studierendenverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(2) 1Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Studierendenverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 2Die Mitglieder

erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

(3) Die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen durch den Studierendenverband ist zulässig, soweit diese Aufwendungen durch einen entsprechenden Beschluss durch das

zuständige Organ des Studierendenverbandes bestätigt werden.

§ 4 Wahlgrundsätze

(1) 1Alle Wahlen finden geheim statt. 2Das wählende Gremium kann abweichend von Satz 1

mit einfacher Mehrheit eine offene Abstimmung beschließen. 3Satz 2 gilt nicht für Wahlen nach § 10 Abs. 11 a), b), d), e) f) g), Abs. 12 und Abs. 13.

(2) 1Alle stimmberechtigten Delegierten haben bei Wahlen so viele Stimmen, wie es Platze im zu wählenden Gremium zu besetzen gilt. 2Jeder Wahlvorschlag kann höchstens eine Stimme

je Delegierten erhalten. 3Die Wahl erfolgt als Listenwahl. 4Gewählt sind die Person(en) mit den meisten Stimmen. 5Im ersten und zweiten Wahlgang ist gewählt, wer eine absolute Mehrheit

der gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereint. 6Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer die relative Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereint. 7Im zweiten und dritten

Wahlgang kann nur antreten, wer bereits im vorhergehenden Wahlgang angetreten ist.

(3) Genaueres regeln die Wahlordnungen der Gliederungen.

§ 5 Gleichstellung

(1) Die Forderung der Gleichstellung der Mitglieder ist ein Grundprinzip des Studierendenverbandes.

(2) 1Bei Wahlen innerhalb des Studierendenverbandes zu Gremien und Organen ist ein mindestens fünfzigprozentiger FTI*-Personenanteil zu gewährleisten. 2Abweichungen von diesem Grundsatz bedürfen eines Beschlusses mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmberechtigten der entsprechenden Wahlversammlung.

(3) FTI*-Personen haben das Recht, innerhalb des Verbandes eigene Strukturen aufzubauen und FTI*-Plena durchzuführen.

2. Die Struktur des Studierendenverbandes

§ 6 Gliederungen des Bundesverbandes

(1) Der Studierendenverband gliedert sich in Hochschulgruppen und Landesverbände.

(2) 1Gliederungen, welche nachweislich und wiederholt gegen diese oder eine nachrangige Satzung verstoßen haben, sollen vom Bundeskongress aufgelöst werden. 2Die Auflösung

einer Gliederung erfolgt auf Beschluss des Bundeskongresses mit den Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. 3Gegen den Beschluss kann innerhalb von vier

Wochen Widerspruch bei der Bundesschiedskommission eingelegt werden. Ein Widerspruch gegen den Beschluss hat aufschiebende Wirkung.

§ 7 Hochschulgruppen

(1) 1Die Grundlage des Verbandes bilden die sich an den Hochschulen befindlichen Hochschulgruppen. 2Die Hochschulgruppen sind die einzige studentische Vertretung der Partei DIE LINKE. an den Hochschulen. 3Je Hochschule kann es nur eine Hochschulgruppe des Studierendenverbandes DIE LINKE.Sozialistisch-Demokratischer Studierendenverband (DIE LINKE.SDS) geben.

(2) 1Sich mit dem Verband solidarisch erklärende Hochschulgruppen können als assoziierte Gruppen mit vollen Rechten und Pflichten von Mitgliedshochschulgruppen am Leben des Verbandesmitwirken. 2Sie können zwei Delegierte mit Rede- und Antragsrechts zu Bundeskongressen entsenden. 3Der Bundesvorstand stellt die Assoziation fest.

(3) 1Die Hochschulgruppen tragen den Namen DIE LINKE.SDS oder SDS.DIE LINKE, sind in ihrer Arbeit selbstständig und können einen eigenen Zusatz- bzw. Zweitnamen sowie eine eigene Satzung führen, die der Satzung des Verbandes nicht widersprechen darf. 2Jede Hochschulgruppe benennt mindestens eine Kontaktperson für den Bundesverband.

(4) 1Hochschulgruppe ist, wer einmal je Semester eine Hauptversammlung abhält, zu der alle aktiven Mitglieder der Hochschulgruppe über die üblichen E-Mail-Verteiler der Hochschulgruppe eingeladen werden. 2Die Hauptversammlung ist dem lokalen Verband der Partei DIE LINKE. und der lokalen Gruppe der Linksjugend [’solid] anzuzeigen. 3Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen, die Versammlung ist verbands- und parteiöffentlich und findet nicht in der vorlesungsfreien Zeit statt. 4Um eine Beteiligung der passiven Mitglieder zu ermöglichen, sollen diese einmalig bis zur Wahl der Delegierten zum Bundeskongress durch den die jeweiligen Gliederungen der Partei DIE LINKE. und der Linksjugend [’solid] eingeladen

werden.

(5) 1Hochschulgruppen haben mindestens ein Mitglied. 2Ihr Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf die Hochschulen. 3Sie regeln ihre Struktur und ihre Tätigkeitsfelder im Rahmen dieser Satzung

und den Grundsätzen des Studierendenverbandes selbstständig. 4Sie treffen sich mindestens einmal im Semester. 5Eine neu gegründete Hochschulgruppe hat ihre Gründung gegenüber

dem Bundesvorstand oder der Bundesgeschäftsführung anzuzeigen.

§ 8 Landesverbände

(1) 1Die Hochschulgruppen eines Bundeslandes können sich zu einem Landesverband zusammenschließen. 2Landesmitgliederversammlungen sind über die Hochschulgruppen einzuladen. 3Die Landesverbände geben sich eine Satzung. 4Diese ist gegenüber der vorliegenden Satzung als niederrangig und gegenüber den bestehenden Satzungen der einzelnen Hochschulgruppen als höherrangig zu behandeln und muss den Grundsätzen dieser Satzung folgen.

(2) 1Bei der konstituierenden Sitzung eines Landesverbandes hat jede Hochschulgruppe eine Stimme. 2Satzungen können nur beschlossen werden, wenn der Entwurf zwei Wochen vorher

verschickt wurde und sie von einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Hochschulgruppen angenommen werden.

(3) 1Die Ladungsfrist zu Landesmitgliederversammlungen beträgt mindestens zwei Wochen. 2Ein Landesverband muss mindestens einmal im Kalenderjahr zu einer Landesmitgliederversammlung zusammenkommen.

(4) 1Die Landesverbände können die Gründung von Landesarbeitskreisen beschließen. 2Für diese gelten sinngemäß entsprechend §9 dieselben Rechte und Pflichten gegenüber dem entsprechenden Landesverband, wie die der Bundesarbeitskreise gegenüber den bundesweiten Gliederungen des Studierendenverbandes.

§ 9 Bundesarbeitskreise

(1) 1Bundesarbeitskreise sind auf Dauer angelegte bundesweite thematische Zusammenschlüsse der Mitglieder. 2Sie zeigen dem Bundesvorstand ihre Gründung an.

(2) 1Bundesarbeitskreise entscheiden selbständig über ihre Arbeitsweise und innere Struktur. 2Diese muss den Grundsätzen dieser Satzung entsprechen.

(3) 1Bundesarbeitskreise, welche nachweislich und wiederholt gegen diese oder eine nachrangige Satzung verstoßen haben, sollen vom Bundeskongress aufgelöst werden. 2Die Auflösung einer Gliederung erfolgt auf Beschluss des Bundeskongresses mit den Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Delegierten. 3Gegen den Beschluss

kann innerhalb von vier Wochen Widerspruch bei der Bundesschiedskommission eingelegt werden. 4Ein Widerspruch gegen den Beschluss hat aufschiebende Wirkung.

3. Die bundesweiten Gremien des Studierendenverbandes

§ 10 Bundeskongress

(1) Der Bundeskongress ist das höchste Gremium des Verbandes. Er berät und beschließt über die politischen und organisatorischen Fragen des Studierendenverbandes. Er nimmt den

Finanzbericht der Kassenprüfung, sowie den Haushaltsplan des Bundesvorstandes für das folgende Jahr entgegen und entlastet den Bundesvorstand.

(2) 1Der Bundeskongress gibt sich im Rahmen dieser Satzung eine Geschäfts- und Wahlordnung. 2Zu Beginn der Tagung sind eine Tagesleitung, eine Antragsberatungskommission und Protokollierende zu bestimmen, die die Tagung und Antragsberatung leiten sowie ein Beschlussprotokoll der Tagung anfertigen. 3Die Beschlüsse sind den Mitgliedern innerhalb von vierzehn Tagen in geeigneter Weise zugänglich zu machen. 4Das Protokoll muss von einer protokollierenden Person und einem Mitglied des Bundesvorstands unterzeichnet sein.

(3) 1Der Bundeskongress tagt mindestens einmal im Semester. 2Die Gruppen des Studierendenverbandes DIE LINKE.SDS sind jeweils vier Wochen vor einer Tagung des Bundeskongresses per E-Mail einzuladen.3Die ordentlichen Tagungen des Bundeskongresses finden innerhalb der üblichen Vorlesungszeit der Hochschulen der BRD statt. 4Änderungen dieser Satzung, die Auflösung des Verbandes, die Beantragung von Parteiordnungsverfahren und Wahlen sind in der Einladung anzukündigen.

(4) Außerordentliche Tagungen des Bundeskongresses sind einzuberufen, wenn dies der Bundesvorstand mit Drei-Viertel-Mehrheit beschließt oder dies mindestens ein Drittel der

Hochschulgruppen durch protokollierten Beschluss fordert.

(5) Der Bundeskongress ist beschlussfähig, wenn ordnungs- und fristgemäß eingeladen wurde.

(6) 1Die Delegierten werden auf den Hauptversammlungen der Hochschulgruppen gewählt. 2Jede Hochschulgruppe kann zwei Delegierte sowie zwei Ersatzdelegierte für den Bundeskongress wählen. 3Die Gruppe der Delegierten einer Hochschulgruppe ist (weich) quotiert und findet nach den Wahlmodalitäten des Bundeskongresses statt. 4Über die Wahl wird ein Nachweis in Form eines Wahlprotokolls geführt, das bei der Mandatsprüfungskommission eingereicht wird.

(7) 1Der Tagungsort des Bundeskongresses muss innerhalb der BRD liegen. 2Stimmberechtigten Delegierten oder Ersatzdelegierten werden die Fahrtkosten erstattet.

(8) 1Die Mandatsprüfungskommission stellt bei der Einladung zum Bundeskongress die Mandatsverteilung für den jeweiligen Bundeskongress fest. 2Die Protokolle über die Wahl der

Delegierten sind vor dem Bundeskongress der Mandatsprüfungskommission vorzulegen. 3Sie entscheidet über die Anerkennung der Wahl und der Mandate. 4Mitglieder des Bundesvorstandes können nicht Mitglieder der Mandatsprüfungskommission sein.

(9) Der Bundeskongress ist zuständig für die Beratung und Beschlussfassung über:

a) das Programm des Verbandes,

b) die Satzung,

c) die Finanzordnung,

d) die Geschäfts- und Wahlordnung des Bundeskongresses,

e) die politischen und organisatorischen Grundsätze des Verbandes,

f) die Wahlen,

g) die Entlastung des Bundesvorstandes und der Bundesgeschäftsführung,

h) die Ansprechgruppe.

(10) 1Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten gefasst, sofern diese Satzung nichts Gegenteiliges vorsieht. 2Folgende Beschlüsse bedürfen

der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Hochschulgruppen:

a) Satzungsänderungen,

b) Auflösung des Verbandes,

c) Auflösung von Gliederungen und Bundesarbeitskreisen,

d) Beantragung von Parteiordnungsverfahren.

(11) Der Bundeskongress wählt jeweils auf ein Jahr:

a) den Bundesvorstand,

b) die Bundesgeschäftsführung,

c) die Mandatsprüfungskommission,

d) die Delegierten zum Bundeskongress der Linksjugend [’solid],

e) die Delegierten zum Länderrat der Linksjugend [’solid],

f) die Kassenprüfungskommission,

g) die Bundesschiedskommission.

(12) Der Bundeskongress wählt die Delegierten zum Bundesparteitag der Partei DIE LINKE. jeweils auf zwei Jahre.

(13) 1Der Bundeskongress nominiert jeweils für zwei Jahre ein Mitglied des Parteivorstandes der Partei DIE LINKE. 2Dieses muss durch den Bundesparteitag der Partei DIE LINKE. bestätigt werden.

§ 11 Bundesvorstand

(1) Der Bundesvorstand ist das höchste Organ des Studierendenverbandes zwischen den Bundeskongressen.

(2) 1Der Bundesvorstand ist verantwortlich für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit und die Umsetzung der Beschlüsse des Bundeskongresses. 2Er koordiniert die Arbeit der Landesverbände, Hochschulgruppen und Bundesarbeitskreise. 3Er beschließt den Haushalt. ⁴Der Bundesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und regelt die weitere Aufgabenverteilung unter sich.

(3) 1Der Bundesvorstand besteht aus drei bis neun gleichberechtigten Mitgliedern sowie einer_einem Schatzmeister_in. 2Die Größe des Bundesvorstandes wird vom Bundeskongress

per Beschluss festgelegt. 3Mindestens die Hälfte des Vorstandes sind FTI*-Personen.

(4) 1Der Bundesvorstand wird für die Dauer von einem Jahr bis zu seiner Neuwahl gewählt. 2Mitglieder des Bundesvorstandes müssen zum Zeitpunkt ihrer Wahl ordentliche Studierende sein.

(5) Scheidet der/die Bundesschatzmeister_in vorzeitig aus dem Amt, so bestellt der Bundesvorstand unverzüglich aus seiner Mitte eine/n kommissarische_n Bundesschatzmeister_in.

(6) 1Zu jeder Sitzung des Bundesvorstandes ist eine protokollierende Person zu bestimmen und ein Beschlussprotokoll anzufertigen. 2Die Beschlüsse sind den Mitgliedern innerhalb von

vierzehn Tagen in geeigneter Weise zugänglich zu machen.

(7) 1Der Bundesvorstand kann weitere Mitglieder in den Vorstand kooptieren, welche nicht als ordentliche Mitglieder des Bundesvorstandes zählen. 2Insbesondere können Personen, die Funktionen in hochschul- und bildungspolitischen Organisationen oder Verbänden innehaben, kooptiert werden.

(8) 1Der Bundesvorstand ist gegenüber dem Bundeskongress rechenschaftspflichtig. 2Die Rechenschaftspflicht beinhaltet auch eine Darstellung der Einnahmen und Ausgaben gemäß

des Haushaltsplanes und eine Darstellung der zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben des jeweils kommenden Haushaltsjahres.

§ 12 Die Bundesgeschäftsführung

1Die Bundesgeschäftsführung führt die Geschäfte, halt den Geschäftsbetrieb aufrecht und verwaltet die Gesamtmitgliederdatei. 2Sie ist gegenüber dem Bundesvorstand weisungsgebunden. 3Die Bundesgeschäftsführung besteht aus zwei gleichberechtigten Mitgliedern. 4Mindestens ein Mitglied der Bundesgeschäftsführung ist eine FTI*-Person.

§ 13 Kassenprüfungskommission

(1) Die Kassenprüfungskommission wird durch den Bundeskongress in einer Stärke von zwei Mitgliedern gewählt, welche auf Bundesebene keine andere Funktion außer dem

Delegiertenmandat ausüben dürfen.

(2) Die Mitglieder der Kassenprüfungskommission haben die Finanzen des Studierendenverbandes jährlich gemeinsam mit der_dem Schatzmeister_in zu prüfen und einen schriftlichen Finanzbericht vorzulegen, welcher dem Bundeskongress vorzutragen ist.

(3) Die Mitglieder der Kassenprüfungskommission bereiten die Finanzrevision durch die Kassenprüfung des Jugendverbandes vor.

§ 14 Die Bundesschiedskommission

(1) Die Bundesschiedskommission wird durch den Bundeskongress in einer Stärke von drei Mitgliedern gewählt, welche auf Bundesebene keine andere Funktion außer dem Delegiertenmandat ausüben dürfen.

(2) Die Bundesschiedskommission entscheidet über

a) Streitfälle hinsichtlich der Auslegung und Anwendung dieser Satzung, sowie der Geschäfts- und Wahlordnung des Bundeskongresses,

b) Ein- und Widersprüche gegen die Tätigkeit und die Beschlüsse von Organen und Gremien des Studierendenverbandes,

c) Einsprüche gegen Entscheidungen von Schiedskommissionen der Untergliederungen,

d) die Anfechtung von Wahlen innerhalb des Studierendenverbandes.

(3) Die Bundesschiedskommission entscheidet auf Antrag über den Ausschluss bzw. über Widersprüche gegen den Eintritt von Mitgliedern. Beschlüsse über den Ausschluss von Mitgliedern müssen einstimmig gefallt werden und können vom darauf folgenden Bundeskongress mit Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Delegierten zurückgewiesen werden.

(4) Die Bundesschiedskommission entscheidet über Widersprüche gegen die Auflösung oder Nichtanerkennung von Gliederungen und Bundesarbeitskreisen.

(5) 1Anträge an die Bundesschiedskommission können nur von ordentlichen Mitgliedern des Verbandes gestellt werden. 2Diese müssen innerhalb von vier Wochen nach Bekanntwerden des beanstandeten Vorfalls bei der Bundesschiedskommission eingereicht werden.

(6) Die Bundesschiedskommission entscheidet spätestens drei Monate nach ihrer Anrufung.

§ 15 Die Ansprechgruppe

1Die Ansprechgruppe besteht aus bis zu 6 gleichberechtigten Mitgliedern, die durch den Bundeskongress gewählt werden. 2Mitglieder des Bundesvorstands und der Geschäftsführung sowie bezahlte Stellen des Verbandes können nicht Teil der Ansprechgruppe sein. 3Mindestens die Hälfte der Mitglieder sind FTI* Personen.

Aufgaben:

(1) 1Die Ansprechgruppe ist ansprechbar für von sexistischer und/oder sexualisierter Gewalt betroffene Genoss*innen, für gewaltausübende Personen und für verbandsinterne Strukturen sowie Menschen, die Vorfälle sexistischer und/oder sexualisierter Gewalt im Verband mitbekommen. 2Sie steht in einem solchen Fall den entsprechenden Genoss*innen beratend und moderierend zur Seite und übernimmt für das weitere Vorgehen Verantwortung.

(2) Die Ansprechgruppe erarbeitet und aktualisiert Wissen und Informationen, legt u.a. eine Übersicht mit Kontakten und Adressen professioneller Unterstützungsangebote an.

(3) 1Die Ansprechgruppe erarbeitet auf Wunsch mind. einer beteiligten Person einen Vorschlag für einen Prozess der transformativen Aufarbeitung. 2Dabei orientiert sie sich an entsprechenden demokratisch legitimierten Leitfäden, die immer wieder Gegenstand verbandsöffentlicher Debatte sind.

(4) Sollte der Bundeskongress aus zeitlichen oder sonstigen Gründen keine Personen für die Ansprechgruppe wählen können, Plätze vakant bleiben oder Personen vor Ende der Legislatur aus der Ansprechgruppe ausscheiden, wird der Bundesvorstand mit der (Nach-)Wahl beauftragt.

4. Abschließende Bestimmungen

§ 16 Salvatorische Klausel

1Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder eine künftig in sie aufgenommenen Bestimmung ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder nicht durchführbar sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Satzung nicht berührt. 2Dasselbe gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Satzung eine Regelungslücke enthält. 3Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem Sinn und Zweck der Satzung am nächsten kommt.

§ 17 Auflösung

Wird DIE LINKE.Sozialistisch-Demokratischer Studierendenverband (DIE LINKE.SDS) aufgelöst, so fallt das Vermögen an die Partei DIE LINKE.